24.02.2015 Strafrecht

OGH: Kreditauskunfteigewerbe und Missbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB,Verletzung des Amtsgeheimnisses nach §§ 12 zweiter Fall, 310 Abs 1 StGB, Bestechung nach § 307 Abs 1 StGB sowie Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht nach § 51 DSG

Die Bestimmung des § 152 GewO setzt implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse von Kreditauskunfteien (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist; eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (vgl den auffallend anders formulierten § 151 GewO) hingegen gerade nicht


Schlagworte: Datenschutzrecht, Bestimmungstäter, Missbrauch der Amtsgewalt, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Bestechung, Datenverwendung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht
Gesetze:

 

§ 8 DSG, § 152 GewO, § 151 GewO, § 12 StGB, § 302 StGB, § 310 StGB, § 307 StGB, § 51 DSG

 

GZ 17 Os 43/14y, 21.01.2015

 

OGH: Die Rechtsrüge (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO) behauptet das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, weil der Bf das Gewerbe einer Kreditauskunftei betrieben habe, weshalb die von ihm veranlassten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz der jeweils von den Registerabfragen betroffenen Personen gem § 8 Abs 1 Z 1 DSG (also zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zur Verwendung personenbezogener Daten) gerechtfertigt gewesen seien. Diese Behauptung verfehlt jedoch die methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz. Denn die von der Rüge ins Treffen geführte Bestimmung des § 152 GewO setzt zwar implizit die grundsätzliche Zulässigkeit einer solchen gewerblichen Tätigkeit voraus, womit der Gesetzgeber erkennen lässt, dass in bestimmten Fallkategorien ein die Betroffeneninteressen überwiegendes berechtigtes Interesse dieser Gewerbetreibenden (und deren Kunden) an der Verwendung (insbesondere der Sammlung, Aufbewahrung und Weitergabe) bonitätsrelevanter Daten gegeben ist. Eine von § 8 Abs 1 Z 1 DSG verlangte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zum (hier zu A und B inkriminierten) Ermitteln derartiger Daten enthält § 152 GewO (vgl den auffallend anders formulierten § 151 GewO) hingegen gerade nicht.

 

Bleibt mit Blick auf die vom Bf nicht (mit Bestimmtheit) angesprochene Z 4 des § 8 Abs 1 DSG der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das inkriminierte Verhalten des Bf auch nicht durch überwiegende berechtigte Interessen gerechtfertigt war. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass ein aus einer Gewerbeberechtigung (grundsätzlich) ableitbarer, legitimer Zweck einer Datenverarbeitung iSd § 7 Abs 1 DSG noch nichts darüber aussagt, ob ein darauf gestützter konkreter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig ist, also schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen (im Einzelfall) nicht verletzt. Dies ist anhand der Erlaubnistatbestände des § 8 Abs 1 (und § 1 Abs 1 zweiter Satz) DSG zu prüfen. Dass das Interesse von Betreibern einer Kreditauskunftei an der Ermittlung von Daten aus dem Exekutionsregister nicht iSd § 8 Abs 1 Z 4 DSG berechtigt, also von der Rechtsordnung (als überwiegend) anerkannt, ist, ergibt sich aus der eindeutigen Wertung des Gesetzgebers, insbesondere aus der Entwicklung der einschlägigen Regelung in der EO. Selbst der im Großteil des Tatzeitraums (noch) in Geltung stehende § 73a EO enthielt eine - mit dem StrukturanpassungsG 1996 (BGBl 1996/201) eingefügte - Einschränkung der (ohnehin nur) für Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften öffentlichen Rechts vorgesehenen Möglichkeit der Einsichtnahme in die Geschäftsbehelfe des Exekutionsregisters mittels automationsunterstützter Datenübermittlung auf das Vorliegen eines spezifischen Interesses, namentlich auf Fälle, in denen die Daten „zur Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens“ benötigt wurden. Bonitätsauskünfte oder Abfragen zu privaten (rein wirtschaftlich motivierten) Zwecken waren hingegen bereits damals, selbst für die grundsätzlich Abfrageberechtigten, ausgeschlossen. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden jedoch auch durch diese Einschränkung nicht gänzlich beseitigt und führten zur ersatzlosen Aufhebung des § 73a EO durch die Zivilverfahrens-Novelle 2009.