OGH: § 78 UrhG – Bildbericht eines Rundfunkunternehmens, der Mitglied einer Spezialeinheit der Polizei bei einem Routineeinsatz mit einem der Kamera zugewandten Gesicht zeigt
Das Anonymitätsinteresse von Polizeibeamten, die im Bereich der organisierten Kriminalität und der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden und daher Vergeltungsakten der Gegenseite ausgesetzt sein können, wird im Allgemeinen das Interesse eines Rundfunkunternehmens überwiegen, diese Beamten in Berichten über Routineeinsätze mit erkennbaren Gesichtern zu zeigen
§ 78 UrhG
GZ 4 Ob 224/14s, 16.12.2014
OGH: Das angefochtene Urteil steht im Einklang mit den zu Lichtbildern von Polizeibeamten ergangenen Entscheidungen 4 Ob 172/00y und 4 Ob 119/12x. Das Ergebnis der vom Berufungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung ist vertretbar: Das Anonymitätsinteresse von Polizeibeamten, die im Bereich der organisierten Kriminalität und der Terrorismusbekämpfung eingesetzt werden und daher Vergeltungsakten der Gegenseite ausgesetzt sein können, wird im Allgemeinen das Interesse eines Rundfunkunternehmens überwiegen, diese Beamten in Berichten über Routineeinsätze mit erkennbaren Gesichtern zu zeigen. Die Darstellung solcher Einsätze wird durch ein Unkenntlichmachen der Gesichter nicht entscheidend beeinträchtigt; ein eigenständiger Informationswert ist mit der Erkennbarkeit im Regelfall nicht verbunden. Besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis der Interessenabwägung führen könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Ebenfalls vertretbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Erkennbarkeit des Klägers auch unter Bedachtnahme auf eine mögliche Standbildfunktion von Wiedergabegeräten zu prüfen sei. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass solche Funktionen etwa in Kreisen der organisierten Kriminalität gezielt verwendet werden, um Polizeibeamte zu identifizieren.