OGH: Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Guts
Richtig ist, dass Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Guts auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden; für den Fall, dass das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, besteht die Servitut nur zugunsten dieses Teilstücks weiter; allerdings gilt dieser Grundsatz nach der ausdrücklichen Anordnung in § 844 Satz 4 ABGB nur mangels (anderslautender) Vereinbarung
§ 136 GBG, § 12 GBG, §§ 472 ff ABGB, § 844 ABGB
GZ 5 Ob 65/14s, 04.09.2014
OGH: Richtig ist, dass Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Guts auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf einen aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden. Für den Fall, dass das Teilstück einem bereits bestehenden Grundbuchskörper zugeschrieben wird, besteht die Servitut nur zugunsten dieses Teilstücks weiter.
Allerdings gilt dieser Grundsatz nach der ausdrücklichen Anordnung in § 844 Satz 4 ABGB nur mangels (anderslautender) Vereinbarung.
Der Realteilungs-, Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag vom 16. 10. 2001 regelt nun in seinem Punkt V. ua bezüglich der eingetragenen Dienstbarkeiten, dass diese zwar „anteilig auf die betroffenen Grundstücke bzw Teilflächen übertragen werden“, die Parteien jedoch weiters übereinkommen, dass „... das Geh- und Fahrrecht jedoch nur entlang des L*****wegs bis zum O*****weg eingeräumt (wird), das Aufschließungsrecht in einer Breite von 2 m links oder rechts neben dem L*****weg“. Die Parteien erklärten ferner, diese Rechtseinräumung anzunehmen.
Im vorliegenden Fall liegen daher Anhaltspunkte dafür vor, dass der Realteilungs-, Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag jedenfalls im Hinblick auf die darin genannte örtliche Beschränkung dieser Servitut eine von der Zweifelsregel des § 844 Satz 4 ABGB abweichende vertragliche Vereinbarung über den Umfang derselben enthält. Es bestehen daher Zweifel darüber, ob die begehrte Berichtigung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen. Von einer offenkundigen oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesenen Unrichtigkeit iSd § 136 GBG kann daher nicht ausgegangen werden.
Schon daran muss die begehrte Berichtigung scheitern.