18.02.2015 Sonstiges

VwGH: Wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des Tir JagdG – Entziehung der Jagdkarte

§ 29 Tir JagdG 2004 stelllt ausschließlich darauf ab, dass die Person, der die Jagdkarte entzogen wird, wiederholt wegen Übertretungen des Tir JagdG 2004 bestraft wurde; in welcher "Funktion" die jeweilige Übertretung erfolgte, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht von Bedeutung


Schlagworte: Jagdrecht, Entziehung der Jagdkarte
Gesetze:

 

§ 29 Tir JagdG 2004

 

GZ Ro 2014/03/0072, 29.10.2014

 

VwGH: Gem § 29 Abs 1 lit b Tir JagdG ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte Personen, die wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses, zu versagen. Gem § 29 Abs 2 leg cit ist die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn eine der in § 29 Abs 1 angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist.

 

Der Revisionswerber macht dazu geltend, dass ihm die Jagdkarte nicht entzogen werden könne, da "alle gegen ihn ergangenen Straferkenntnisse ausschließlich in seiner Funktion als Jagdleiter des Reviers (H.) ergangen" seien und er persönlich "als unmittelbarer Verursacher bzw Übertretender niemals bestraft worden" sei.

 

Diese Rechtsansicht findet keine Deckung im Gesetz, das ausschließlich darauf abstellt, dass die Person, der die Jagdkarte entzogen wird, wiederholt wegen Übertretungen des Tir JagdG bestraft wurde; dies ist beim Revisionswerber - auch von ihm unbestritten - der Fall. In welcher "Funktion" die jeweilige Übertretung erfolgte, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht von Bedeutung. Wenn der Revisionswerber daher vorbringt, "stets wegen Verletzungen seiner Pflichten als Jagdleiter nach den Bestimmungen des Tir JagdG rechtskräftig bestraft" worden zu sein, legt er auch selbst dar, dass die Voraussetzungen für die Entziehung - wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des Tir JagdG - vorliegen.

 

Die Ungültigerklärung und Entziehung der Jagdkarte ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.