18.02.2015 Sonstiges

VwGH: Erwerb der Rechtspersönlichkeit für eine religiöse Bekenntnisgemeinschaft

§ 5 Abs 1 Z 2 RRBG sieht vor, dass der Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen ist, wenn die Statuten dem § 4 leg cit nicht entsprechen; die Beurteilung, ob eine eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt, hat daher in diesem Punkt ausschließlich durch Vergleich der Statuten zu erfolgen


Schlagworte: Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft, Statuten
Gesetze:

 

§ 5 RRBG

 

GZ 2012/10/0005, 05.11.2014

 

VwGH: Der angefochtene Bescheid ist deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belBeh in Verkennung der Rechtslage eine Beurteilung der Religionslehre der bf Partei iSd § 5 Abs 1 Z 2 RRBG nicht nur an Hand der vorgelegten Statuten vorgenommen hat, sondern aufgrund des tatsächlichen Auftretens und Verhaltens von Vertretern der bf Partei nach außen zur Auffassung gelangt ist, es liege keine Religionslehre vor, die sich von jener anderer Bekenntnisgemeinschaften bzw Religionsgemeinschaften unterscheide.

 

Demgegenüber sieht die von der belBeh zur Abweisung des Antrages auf Erwerb der Rechtspersönlichkeit herangezogene Bestimmung des § 5 Abs 1 Z 2 RRBG vor, dass der Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen ist, wenn die Statuten dem § 4 leg cit nicht entsprechen. Die Beurteilung, ob eine eigenständige religiöse Bekenntnisgemeinschaft vorliegt, hat daher in diesem Punkt ausschließlich durch Vergleich der Statuten zu erfolgen. Dabei ist es Sache des Antragstellers, die Statuten so konkret und deutlich zu formulieren, dass nicht nur eine Religionslehre dargestellt wird, sondern vielmehr eine solche, die sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach dem RRBG sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheidet (§ 4 Abs 1 Z 2 leg cit).