VwGH: Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem HDG 2002
Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich ist
§ 6 HDG 2002
GZ Ro 2014/09/0005, 05.11.2014
VwGH: Die Strafbemessung ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 6 Abs 1 HDG 2002 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Als Ermessensentscheidung unterliegt sie insofern der Kontrolle durch den VwGH, als dieser zu prüfen hat, ob die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl Art 130 Abs 2 B-VG). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch den VwGH erforderlich ist.
Diesen Anforderungen ist die belBeh im angefochtenen Bescheid nachgekommen. Sie hat die Beurteilung der Schwere der Tat begründet, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat dargelegt, die Erschwerungs- und Milderungsgründe beurteilt und einander gegenübergestellt und ausgeführt, warum sie im vorliegenden Fall eine Geldbuße iHv EUR 510,-- festgelegt hat. Ein Ermessensfehler und eine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten des Revisionswerbers durch die Bestimmung einer Geldbuße in dieser Höhe ist nicht zu erkennen.