OGH: § 6a ZPO – Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB
Dass die Zweitantragsgegnerin allenfalls nicht der österreichischen Sachwalterschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, hindert die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG nicht
§ 6a ZPO, § 5 AußStrG, §§ 268 ff ABGB
GZ 6 Ob 96/14g, 09.10.2014
OGH: Aus Anlass der (verfrühten) Vorlage des Revisionsrekurses des Antragstellers war vom OGH im Hinblick auf § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG aufzugreifen, dass bei der Zweitantragsgegnerin Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Bezug auf dieses Verfahren gegeben sind; diese ergeben sich aus ihren Eingaben, die keinen inhaltlichen Zusammenhang haben und keinen erkennbaren Sinn ergeben. Dabei reagiert die Zweitantragsgegnerin auch auf Belehrungen des Erstgerichts offensichtlich nicht zielgerichtet; lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom 28. 6. 2013 insofern rechtsirrig war, als der Zweitantragstellerin ua die Unterfertigung ihres (allfälligen) Rekurses durch einen Rechtsanwalt aufgetragen wurde (vgl § 6 Abs 1 AußStrG).
Da der von der Zweitantragsgegnerin selbst verfasste Revisionsrekurs jedenfalls einer Verbesserung bedarf, erscheint es zweckmäßiger, den Akt dem Erstgericht zurückzustellen und diesem die Verständigung des Sachwalterschaftsgerichts aufzutragen. Dass die Zweitantragsgegnerin allenfalls nicht der österreichischen Sachwalterschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, hindert die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 Z 2 lit d AußStrG nicht, wobei das Erstgericht zur weiteren Vorgangsweise auf die Entscheidung 4 Nc 4/04g verwiesen wird.