OGH: Servitut der Mitbenützung einer Liegenschaft am See
Ein zwingend angeordnetes Verbot einer Nutzungsausübung kann nicht zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen; ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde
§§ 472 ff ABGB, §§ 1452 ff ABGB
GZ 7 Ob 158/14g, 05.11.2014
OGH: Eine Dienstbarkeit kann nur bestehen, wenn sie für das herrschende Grundstück nützlich und bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos wird. Bei der Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden. Ein zwingend angeordnetes Verbot einer Nutzungsausübung kann nicht zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen. Ein die Ersitzung hinderndes Verbot liegt aber nicht schon immer dann vor, wenn gegen eine Bewilligungspflicht verstoßen wurde.
Auch wenn im Hinblick auf § 8 Abs 2 WRG das Baden in privaten Gewässern nicht ohne weiteres gestattet ist, ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auch ohne Badebewilligung durch den privaten Seeeigentümer die Servitut nicht zwecklos geworden sei, nicht zu beanstanden. Die Servitut bezieht sich ja nicht auf das Baden im See selbst, sondern auf die Benützung der Liegenschaft. Diese kann auch von Personen, die nicht (ausschließlich) baden wollen, lediglich als Liegewiese benützt werden, weil unter dem Begriff „Badegäste“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur solche Personen gemeint sind, die jedenfalls immer auch im See baden. Die Zustimmung des Seeeigentümers könnte überdies jederzeit eingeholt werden.