OGH: Zur Frage, ob das Untermietverhältnis automatisch mit dem Hauptmietverhältnis endet
Das Untermietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Hauptmietverhältnis; dessen Fortdauer ist unabhängig von der Beendigung des Hauptmietvertrags zu beurteilen
§ 1112 ABGB, § 1445 ABGB
GZ 7 Ob 28/14i, 25.6.2014
OGH: Die Rsp des OGH, wonach das Untermietverhältnis gegenüber dem Hauptmietverhältnis selbständig sei und daraus folge, dass die Gültigkeit des Untermietvertrags und dessen Fortdauer unabhängig von der Beendigung des Hauptmietvertrags zu beurteilen sei, ist als gesichert anzusehen.
Die in der älteren Rsp vertretene A der gleichzeitigen Beendigung von Haupt- und Untermietverhältnissen hat der OGH in 3 Ob 33/99w unter Hinweis auf die bestehende jüngere Rsp neuerlich ausdrücklich abgelehnt. Der Rechtssatz, wonach die aus welchen Gründen immer eintretende Beendigung der Hauptmiete auch die Untermiete beende, ist darauf zu beschränken, dass dem Vermieter gegenüber der Rechtstitel des Untermieters zugleich mit jenem des Hauptmieters untergeht und sich der Untermieter also dem Vermieter gegenüber auf keinen Rechtstitel berufen kann.