OGH: § 97 VersVG – strenge Wiederherstellungsklausel
Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden; eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden; es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht; der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend ist
§ 97 VersVG
GZ 7 Ob 167/14f, 05.11.2014
OGH: Die Besonderen Bedingungen A 102 und F 102 geben eindeutig wieder, welche Artikel der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) abgeändert werden sollen. Nach dem eindeutigen Wortlaut soll der Ersatz zum Neuwert im Gegensatz zu den AFB nicht davon abhängen, dass das Gebäude einen Zeitwert von mindestens 40 % hat. Art 9 AFB (strenge Wiederherstellungsklausel) bleibt davon unberührt.
Die strenge Wiederherstellungsklausel stellt nach stRsp eine Risikobegrenzung dar. Es soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme nicht für frei bestimmbare Zwecke verwendet. Die strenge Wiederherstellungsklausel bedeutet, dass zunächst im Versicherungsfall nur ein Anspruch auf den Zeitwert entsteht und der Restanspruch auf den Neuwert von der Wiederherstellung oder deren (fristgerechten) Sicherstellung abhängt. Wann die Verwendung gesichert ist, ist nach Treu und Glauben zu entscheiden. Eine 100%ige Sicherheit kann nicht verlangt werden. Es muss ausreichen, dass angesichts der getroffenen Vorkehrungen kein vernünftiger Zweifel an der Durchführung der Wiederherstellung besteht. Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen, Absichtserklärungen des Versicherungsnehmers, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur für die Sicherung der Wiederherstellung nicht ausreichend ist.
Die Klägerin ist daher erst dann berechtigt, die Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert zu begehren, wenn sie entweder die Wiederherstellung vorgenommen oder sie iSd § 97 VersVG sichergestellt hat. Da die Klägerin einräumt, dass keine Wiederherstellung erfolgt ist und auch nicht etwa ein bindender Vertrag über die Wiederherstellung abgeschlossen wurde, hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen im Rahmen der Judikatur.
Schon im Hinblick auf § 97 VersVG kann keine Nichtigkeit der Wiederherstellungsklausel nach § 879 Abs 3 ABGB erkannt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Versicherungsnehmerin die Wohnungseigentümergemeinschaft ist, die grundsätzlich auch für die Instandhaltung der allgemeinen Teile des Hauses sorgt.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es auf ein Verschulden der Klägerin an der unterbliebenen Wiederherstellung nicht ankommt, entspricht ebenfalls der Rsp.