VwGH: Waldfeststellung
Aus dem Zusammenhang von § 1a Abs 4 lit a und § 5 Abs 2 ForstG ergibt sich, dass die Feststellung, es handle sich bei einer Fläche nicht um Wald iS dieses Bundesgesetzes, ua dann erfolgen kann, wenn diese Fläche durch zehn Jahre hindurch ununterbrochen einen Bewuchs im Alter von zumindest 60 Jahren mit einer Überschirmung von weniger als drei Zehntel aufgewiesen hat und anders als forstlich genutzt wurde
§ 1a ForstG, § 5 ForstG
GZ 2013/10/0272, 05.11.2014
Die Revisionswerberin bringt vor, dass die Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundflächen gem § 1a Abs 4 li. a ForstG weggefallen sei. Hätte die belBeh die dazu beantragten (weiteren) Zeugen einvernommen, wäre hervorgekommen, dass die gegenständlichen Flächen bereits seit dem Jahr 1995 als Pferdeweide bzw als Garten verwendet worden seien. Nach dem Sachverständigengutachten sei auf der gegenständlichen Fläche forstlicher Bewuchs mit einem Alter von zumindest 60 Jahren und einem Überschirmungsgrad von weniger als drei Zehntel vorhanden gewesen, sodass alle übrigen, kumulativ zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale des § 1a Abs 4 lit a ForstG vorhanden gewesen seien.
VwGH: Damit stellt die Revisionswerberin nicht in Abrede, dass die gegenständlichen Flächen jedenfalls bis 1995 Wald iSd ForstG waren.
Aus dem Zusammenhang von § 1a Abs 4 lit a und § 5 Abs 2 ForstG ergibt sich, dass die Feststellung, es handle sich bei einer Fläche nicht um Wald iS dieses Bundesgesetzes, ua dann erfolgen kann, wenn diese Fläche durch zehn Jahre hindurch ununterbrochen einen Bewuchs im Alter von zumindest 60 Jahren mit einer Überschirmung von weniger als drei Zehntel aufgewiesen hat und anders als forstlich genutzt wurde (vgl zum Verlust der Waldeigenschaft gem § 1a Abs 1 bis 3 ForstG etwa das von der belBeh zitierte Erkenntnis vom 13. Dezember 2010, 2009/10/0052).
Eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Verlust der Waldeigenschaft gem § 1a Abs 4 lit a ForstG ist, dass die Überschirmung während des gesamten zehnjährigen Zeitraumes vor Antragstellung (hier: Juli 1999 bis Juli 2009) weniger als drei Zehntel ausmacht. Nach den durch Verweis auf das Sachverständigengutachten getroffenen Feststellungen der belBeh betrug der Überschirmungsgrad im Jahr 1997 auf einer Teilfläche von 220 m2 weniger als drei Zehntel, im Jahr 2004 war jedoch die gesamte gegenständliche Fläche geschlossen überschirmt (Überschirmungsgrad zehn Zehntel). Somit war jedenfalls diese notwendige Voraussetzung für den Verlust der Waldeigenschaft seit 1995 nicht durch zehn Jahre hindurch erfüllt. Die Waldeigenschaft wäre daher selbst dann nicht gem § 1a Abs 4 lit a ForstG weggefallen, wenn die Fläche tatsächlich bereits seit 1995 außerforstlich genutzt worden wäre. Aus diesem Grund stellt die Unterlassung der Vernehmung von Zeugen zu diesem Thema jedenfalls keinen relevanten Verfahrensmangel dar.