10.02.2015 Arbeitsrecht

VwGH: § 22 Abs 8 RGV – vorübergehende Dienstzuteilung von mehr als 180 Tagen

Die in einem Ressortübereinkommen vereinbarte Dauer einer Dienstzuteilung ist betreffend die Natur des Dienstes nicht aussagekräftig; damit wird vielmehr lediglich eine Vereinbarung zur organisatorischen Abwicklung der Dienstzuteilung getroffen; dass im Revisionsfall in einem Ressortübereinkommen eine Dauer der Dienstzuteilung von 15 Monaten vorgesehen war, konnte somit keinesfalls bewirken, dass eine Überschreitung der Dauer der Dienstzuteilung über 180 Tage hinaus vorgelegen wäre, die in der Natur des Dienstes in jenem Dienstbereich, in dem der Beamte dienstzugeteilt war, gelegen wäre


Schlagworte: Reisegebühren, Dienstzuteilung länger als 180 Tage
Gesetze:

 

§ 22 RGV

 

GZ Ro 2014/12/0006, 20.10.2014

 

In der Revision wird vorgebracht, es sei kaum vorstellbar, dass der belBeh die Festlegung der Dienstzuteilung durch das Ressortübereinkommen, in dem die Dauer der Dienstzuteilung ausdrücklich mit 15 Monaten festgelegt sei, nicht bekannt gewesen sei. Die belBeh habe daher die entscheidungswesentliche Bedeutung dieser Tatsache nicht erkannt. Ganz eindeutig sei es nämlich dadurch in der Natur des Dienstes gelegen gewesen, dass die Dienstzuteilung länger als 180 Tage gedauert habe. Es seien daher die Voraussetzungen des § 22 Abs 8 RGV vorgelegen.

 

Die belBeh habe dem Revisionswerber auch kein Parteiengehör zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt gewährt, sodass er nicht habe vorbringen können, dass im Ressortübereinkommen eine Dauer der Dienstzuteilung von 15 Monaten vorgesehen gewesen sei.

 

Gem § 22 Abs 8 RGV gebührt die Zuteilungsgebühr während der gesamten Dauer der Dienstzuteilung in Dienstbereichen, in denen es in der Natur des Dienstes liege, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschreite. Es hätte sich daher aus der Natur des Dienstes in dem Dienstbereich, in dem der Revisionswerber dienstzugeteilt war, ergeben müssen, dass die Dauer der vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritt.

 

VwGH: Weder hat der Revisionswerber ein Vorbringen dahin erstattet, noch haben sich aus dem gesamten Verfahren Anhaltspunkte ergeben, dass es die Natur des Dienstes in dem Dienstbereich, in dem der Revisionswerber dienstzugeteilt gewesen ist, bewirkt habe, dass die Dauer einer vorübergehenden Dienstzuteilung 180 Tage überschritten habe. Die in einem Ressortübereinkommen vereinbarte Dauer einer Dienstzuteilung ist betreffend die Natur des Dienstes nicht aussagekräftig. Damit wird vielmehr lediglich eine Vereinbarung zur organisatorischen Abwicklung der Dienstzuteilung getroffen.

 

Dass im Ressortübereinkommen eine Dauer der Dienstzuteilung von 15 Monaten vorgesehen war, konnte somit keinesfalls bewirken, dass eine Überschreitung der Dauer der Dienstzuteilung über 180 Tage hinaus vorgelegen wäre, die in der Natur des Dienstes in jenem Dienstbereich, in dem der Revisionswerber dienstzugeteilt war, gelegen wäre.