10.02.2015 Baurecht

VwGH: Bausperre durch Verordnung (NÖ BauO)

In der Bausperrenverordnung müssen die beabsichtigte Neuplanung und die dahinter liegenden Zielvorstellungen in ihren Grundzügen umschrieben sein, um beurteilen zu können, ob etwaige Bauvorhaben mit der beabsichtigten Neuplanung in Konflikt stehen


Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Bausperre, Ausnahme von der Bausperre, Hochwassergefahr
Gesetze:

 

§ 74 Abs 4 NÖ BauO

 

GZ 2010/05/0072, 06.11.2013

 

Über ein Gebiet war mit Verordnung eine Bausperre verhängt, um den zu ändernden Bebauungsplan mit der Hochwassergefahr besser abstimmen zu können. Der Bf beantragte die Erteilung einer Baubewilligung für vier Doppelhäuser auf dem von der Bausperre betroffenen Gebiet. Seiner Ansicht nach sei das Bauvorhaben mit der Hochwassergefahr vereinbar, weil die konkret zu bebauenden Grundstücksteile nicht im Gefahrenbereich liegen würden. Hintergrund ist die Bauordnung für NÖ.

 

VwGH: Sinn der Bausperre ist es, baurechtliche Bewilligungen und damit das Unterlaufen der Änderungsabsicht des Gemeinderates durch Bebauungen der von der Bausperre betroffenen Grundstücke zu verhindern, soweit eine solche Bebauung nicht ausnahmsweise mit der beabsichtigten Planänderung vereinbar ist. Es ist daher auch erforderlich, dass der Gemeinderat mit der Erlassung einer Bausperrenverordnung die beabsichtigte Neuplanung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildet, in ihren Grundzügen umschreibt und die dahinter liegende Zielvorstellung der Gemeinde deutlich macht.

 

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat mit §§ 2 und 3 der Bausperrenverordnung zum Ausdruck gebracht, dass die beabsichtigte Planänderung, die den Anlass für die Verhängung der Bausperre bildete, eine verbesserte Abstimmung des Bebauungsplanes im Bereich der in der gelben Zone des Gefahrenzonenplanes ausgewiesenen Grundstücksflächen mit der Hochwassergefahr bezweckt. Ausdrücklich wurde dabei angeordnet, dass insbesondere die Errichtung zusätzlicher Hauptgebäude in den gefährdeten Bereichen vermieden werden soll. An dieser hinreichend deutlichen Umschreibung von Zielsetzung und angestrebter Maßnahme des abzuändernden Bebauungsplanes ist das Bauansuchen des Bf hinsichtlich der Frage, ob es den Zweck der Bausperre gefährden würde, zu messen.

 

Die Bewilligung der beantragten Errichtung von vier Doppelhäusern innerhalb des iSd Bausperre als gefährdet bezeichneten Bereiches steht der gem § 3 der Bausperrenverordnung festgelegten Absicht der Vermeidung der Errichtung von Hauptgebäuden in diesen Bereichen diametral entgegen. Somit wäre der Zweck der Bausperre bei der Realisierung des Bauprojektes gefährdet, weshalb eine Ausnahme von der verhängten Bausperre nicht in Betracht kommt.