VwGH: Nachbarrechte (Slbg BauPolG)
Ein Servitutsberechtigter ist nicht Nachbar
§ 7 Slbg BauPolG
GZ 2013/06/0126, 27.08.2013
Der Betreiber eines Skiliftes machte gegen ein Bauvorhaben seine vermeintlichen Nachbarrechte als Servitutsberechigter (Duldung eines Skiliftes) geltend. Rechtlicher Hintergrund ist das Slbg Baupolizeigesetz.
VwGH: Im BauPolG ist die Parteistellung in § 7 geregelt. Der Gesetzeswortlaut sowie die Jud lassen keinen Zweifel daran, dass in Verfahren betreffend ua die Errichtung von Zu- und Aufbauten nur bestimmte, im Gesetz näher definierte Eigentümer von Grundstücken (und diesen gleichzuhaltenden Bauberechtigte) als Partei zu beteiligen sind, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte, wie etwa Eigentümer eines benachbarten Superädifikates oder benachbarte Bestandsnehmer. Gleiches gilt für Dienstbarkeitsberechtigte. Die vom VfGH zur "herannahenden Wohnbebauung" entwickelte Jud, aus der sich allenfalls eine beschränkte Parteistellung eines Anlageninhabers ableiten ließe, kommt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht zur Anwendung, weil sich der bewilligte Zu- und Umbau auf einen bestehenden Betrieb bezieht und nicht vorgebracht wurde, dass einschlägige, dem Immissionsschutz dienende Flächenwidmungen geändert worden wären und nunmehr die Interessen des Bf berühren könnten.
Bei dem Vorbringen der Bf handelt es sich um privatrechtliche Einwendungen. Für die Entscheidung über die allfällige Verletzung privater Rechte ist die Baubehörde jedoch nicht zuständig. Die Baubewilligung sagt nichts darüber aus, ob der bewilligte Bau nicht mit Mitteln des Privatrechts verhindert werden kann und greift auch nicht in das Eigentumsrecht des Grundeigentümers ein, was in gleicher Weise für andere dinglich Berechtigte am Baugrundstück gilt.