OGH: Rechtskraft der Exekutionsbewilligung
Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Inhalt des betriebenen Anspruchs, für den allein der Exekutionstitel maßgebend ist
§ 3 EO, § 63 EO
GZ 3 Ob 125/14z, 21.08.2014
OGH: Die Tragweite der Exekutionsbewilligung ist, auch wenn sie in Rechtskraft erwächst, auf die nach § 63 EO in den Exekutionsbewilligungsbeschluss aufzunehmenden Angaben beschränkt. Die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung hat aber keinen Einfluss auf den Inhalt des betriebenen Anspruchs, für den allein der Exekutionstitel maßgebend ist. Wird daher die Exekution für einen Anspruch bewilligt, der im Exekutionstitel keine Deckung findet, wird damit keine über den Inhalt des Exekutionstitels hinausgehende Leistungsverpflichtung begründet. § 63 Z 2 EO fordert für den Inhalt des Beschlusses, mit dem die Exekution bewilligt wird, ua „den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; ...“.
Eine Kapitalisierung des Zinsenanspruchs zählt daher gar nicht zu den notwendigen Angaben bei der Exekutionsbewilligung (und wurde in den Spruch des Beschlusses des Erstgerichts vom 5. Dezember 2013 dementsprechend auch nicht aufgenommen), weshalb sie auch nicht in Rechtskraft erwächst. Abgesehen davon würde eine zu Lasten des Verpflichteten fehlerhafte Berechnung seine durch den Exekutionstitel bestimmte Leistungsverpflichtung gar nicht abändern. Ein Nachteil des Verpflichteten iSd Beeinträchtigung seiner Rechtsposition aus der allenfalls fehlerhaften Berechnung durch den Betreibenden im Exekutionsantrag (oder nachfolgenden Modifizierungen) und der Begründung des Rekursgerichts im Aufhebungsbeschluss vom 7. November 2013 ist daher nicht zu erkennen.
Nach stRsp ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Berichtigungsantrags das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Das Rekursgericht ist von dieser Rsp nicht abgewichen, wenn es zum Punkt 1. des Berichtigungsantrags ein schutzwürdiges Interesse des Verpflichteten verneinte.