04.02.2015 Verfahrensrecht

OGH: Wiederaufnahmsklage iZm nachträglichem Gutachten

Einem nachträglichen Gutachten kann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird; eine derartige Unzulänglichkeit muss konkret und schlüssig dargelegt werden


Schlagworte: Wiederaufnahmsklage, nachträgliches Gutachten, neue Tatsachen / Beweismittel
Gesetze:

 

§ 530 ZPO

 

GZ 5 Ob 145/14f, 26.09.2014

 

OGH: Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ergeben soll, ist nach stRsp des OGH für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens vermag daher per se eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. In seiner jüngeren Rsp hat der OGH aber auch mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird. Eine derartige Unzulänglichkeit muss konkret und schlüssig dargelegt werden. Ob das Vorbringen im jeweiligen Einzelfall dafür ausreicht, begründet nur im Fall einer aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage.