OGH: Wiederaufnahmsklage iZm nachträglichem Gutachten
Einem nachträglichen Gutachten kann die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird; eine derartige Unzulänglichkeit muss konkret und schlüssig dargelegt werden
§ 530 ZPO
GZ 5 Ob 145/14f, 26.09.2014
OGH: Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ergeben soll, ist nach stRsp des OGH für sich allein noch kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund. Der bloße Verdacht der Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens vermag daher per se eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zu begründen. In seiner jüngeren Rsp hat der OGH aber auch mehrfach die Ansicht vertreten, einem nachträglichen Gutachten könne die Eignung als Wiederaufnahmsgrund nicht von vornherein abgesprochen werden, wenn das Gutachten des Hauptprozesses auf einer unzulänglichen Grundlage beruhte, die durch das neue Gutachten richtig gestellt oder vervollständigt wird. Eine derartige Unzulänglichkeit muss konkret und schlüssig dargelegt werden. Ob das Vorbringen im jeweiligen Einzelfall dafür ausreicht, begründet nur im Fall einer aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage.