VwGH: Nachbarrechte (Tir BauO)
Im Baubewilligungsverfahren hat der Nachbar kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass seine Zustimmung zum Bauvorhaben eingeholt wird
§ 26 Abs 3 TBO
GZ 2013/06/0061, 27.08.2013
Hintergrund des Falles ist ein Bauansuchen für den Umbau einer Rezeption und eines Konferenzzimmers in einem Gebäude in Innsbruck sowie die Tiroler Bauordnung. Ein Nachbar meinte, er habe einen Rechtsanspruch darauf, dass das Bauvorhaben nur mit seiner Zustimmung bewilligt werden könne.
VwGH: Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bf Nachbarn oder Miteigentümer der von der Bauführung betroffenen Liegenschaft sind. Ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage der Zustimmung von Grundeigentümern und der Grundstücksverhältnisse und Eigentumsrechte am Bauplatz besteht nämlich nicht. Und für Baumaßnahmen wie hier, die sich lediglich im Inneren von Gebäuden abspielen, ist auch die Zustimmung der Grundeigentümer nicht erforderlich. Das Fehlen des Zustimmungserfordernisses der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren ist im Übrigen auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.