VwGH: Berufungsantrag
Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann
§ 63 AVG, § 66 AVG
GZ 2012/10/0252, 05.11.2014
VwGH: Gem § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Aus der nach § 63 Abs 3 AVG erforderlichen Berufungserklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird, wobei die signifikanten Bestandteile der Bezeichnung die bestimmte Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde, die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides sind. Das Erfordernis der Berufungserklärung ist nicht "streng formal" auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid - ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung - festgestellt werden kann.