OGH: Werben mit scheinbar genauen Leserzahlen
Bei einem Reichweitenvergleich muss die Relativierung eindeutig sein (etwa durch Angabe der Schwankungsbreiten)
§ 2 UWG
GZ 4 Ob 157/14p, 21.10.2014
OGH: Wird mit scheinbar genauen Leserzahlen geworben, so entsteht der unrichtige Eindruck, diese Zahlen seien präzise festgestellt und nicht bloß das Ergebnis statistischer Verfahren, die Schwankungsbreiten aufweisen. Daher ist damit ein werbendes Medienunternehmen zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet. Bei einem Reichweitenvergleich muss die Relativierung eindeutig sein (etwa durch Angabe der Schwankungsbreiten).
Es bildet keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung, wenn die Vorinstanzen im Hinblick auf den fehlenden aufklärenden Hinweis zur Schwankungsbreite der zugrunde gelegten Mediaanalyse für die beanstandeten Leserwerte für Nieder- und Oberösterreich die zur Vermeidung einer Irreführung erforderliche Aufklärung vermissten. Die Vorinstanzen konnten vertretbar davon ausgehen, dass der durchschnittliche angesprochene Leser oder Inserent nicht erkennt, dass die behauptete Steigerung der Leseranzahl in den beiden Bundesländer möglicherweiser statistisch gar nicht relevant ist.