28.01.2015 Zivilrecht

OGH: Zum Manifestationsanspruch des Noterben

Für einen Manifestationsanspruch des Noterben genügt ähnlich wie für die Nachlassseparation die subjektiv motivierte Vermutung, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen


Schlagworte: Erbrecht, Noterbe, Pflichtteil, eidliche Angabe des Nachlassvermögens, Manifestationsbegehren, Nachlassseparation
Gesetze:

 

Art XLII EGZPO, § 785 ABGB, § 812 ABGB, § 951 ABGB

 

GZ 7 Ob 204/13w, 29.01.2014

 

OGH: Der Noterbe hat - unabhängig von seinen Befugnissen im Abhandlungsverfahren - einen Anspruch auf eidliche Angabe des Nachlassvermögens, das Begehren nach Art 42 EGZPO ist gegen die Verlassenschaft als solche und nach Beendigung der Abhandlung gegen den Erben zu richten. Dieser Anspruch ist nicht an die Glaubhaftmachung einer Verheimlichung oder Verschweigung geknüpft, er wird vielmehr bereits durch die Weigerung des Anspruchsgegners ausgelöst, seiner Verpflichtung nachzukommen, und er ist nur durch das Schikaneverbot beschränkt.

 

Es genügt die subjektiv motivierte Vermutung des Noterben, es könnte Nachlasswerte geben, die im Inventar nicht aufscheinen, wobei der Manifestationsanspruch des Noterben mit Rücksicht auf die Bestimmungen der §§ 785 und 951 ABGB auch die vom Erblasser unter Lebenden gemachten Schenkungen umfasst. Soweit ein Manifestationsbegehren auf die Offenlegung „pflichtteilsrelevanter“ Vorempfänge und Schenkungen des Erblassers gerichtet ist, obliegt es dem Kläger (nur), seine subjektive Besorgnis, von derartigen Zuwendungen keine Kenntnis zu haben, in der Klage „begründet“ darzulegen. Diesbezüglich können die bei Anträgen auf Bewilligung der Nachlassseparation nach § 812 ABGB ergangenen Grundsätze sinngemäß herangezogen werden.