21.01.2015 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Verwaltungsgericht

Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gem § 45 Abs 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen


Schlagworte: Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch Verwaltungsgericht, Beschluss
Gesetze:

§ 45 VStG

GZ Ra 2014/02/0045, 30.09.2014

 

VwGH: Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hat gem § 45 Abs 1 VStG durch das Verwaltungsgericht in Beschlussform zu ergehen. Das Vergreifen in der Form (Erkenntnis statt Beschluss) steht einer Erledigung (durch den VwGH) nicht entgegen, zumal die für das Revisionsverfahren geltenden Vorschriften grundsätzlich auch auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Anwendung finden.