21.01.2015 Verfahrensrecht

VwGH: Zur Befangenheit iSv § 45 Abs 4 RAO iVm § 6 Abs 4 lit b bzw § 7 Abs 8 lit b der Geschäftsordnung

Dem Befangenheitsbegriff des § 45 Abs 4 RAO liegt das Element der Hemmung des pflichtgemäßen (sachlichen) Handelns durch sachfremde Motive zu Grunde; diese gesetzliche Regelung soll (hier: im Zusammenhalt mit § 6 Abs 4 lit b der Geschäftsordnung) gewährleisten, dass der bestellte Rechtsanwalt an der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber dem Vertretenen - insb der Pflicht, die Rechte der Partei mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten - nicht durch sachfremde Motive gehemmt ist


Schlagworte: Rechtsanwalt, Verfahrenshelfer, Befangenheit, Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Wiederaufnahmeverfahren, pflichtgemäßen Ausübung, Privatgutachten
Gesetze:

§ 9 RAO, § 45 RAO, § 46 RAO, § 6 RAO, § 7 RAO

GZ 2011/01/0240, 24.10.2013

VwGH: Um die Möglichkeit aufzuzeigen, er sei aus sachfremden Motiven an der pflichtgemäßen (sachlichen) Ausübung gehindert, hätte der Bf konkrete Sachverhaltsbehauptungen aufstellen müssen, die die Befürchtung nachvollziehbar erscheinen lassen, der Verfahrenshelfer sei dadurch in seinem pflichtgemäßen Handeln gegenüber dem Verfahrensbeholfenen gehemmt.

 

In diesem Sinn reicht der bloße Hinweis des Bf, dass er den genannten Sachverständigen als Experten auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens und als Wirtschaftsprüfer bzw zur Erstellung von Privatgutachten herangezogen habe, nicht aus, um eine Befangenheit des Verfahrenshelfers nachvollziehbar erscheinen zu lassen, zumal derartige berufsbedingte Nahebeziehungen zu den im Rahmen von Gerichtsverfahren tätigen Sachverständigen zu den typischen Elementen anwaltlicher Berufsausübung zählen.

 

Soweit der Bf im Übrigen vorbringt, dass er als Folge einer - pflichtgemäßen - Vertretung des Verfahrensbeholfenen den Abbruch seiner beruflichen Beziehungen zum genannten Sachverständigen durch den Letztgenannten befürchte bzw er den Eintritt dieser Folgewirkung vermeiden möchte, ist auch daraus alleine eine Befangenheit nicht ableitbar.