OGH: Zur Haftung des Diensteanbieters (Host-Provider) für Urheberrechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers
Eine Honorarnote, in denen Rechte an Fotos geltend gemacht werden, ist keine Abmahnung iSd § 81 Abs 1a UrhG
§ 16 ECG, § 18a UrhG§ 81 UrhG
GZ 4 Ob 140/14p, 21.10.2014
Die Beklagte ermöglicht Dritten, Inhalte (hier: Fußballfotos) auf ihre Website hochzuladen und dort öffentlich zugänglich zu machen, sie ist Hostprovider iSd § 16 ECG.
OGH: Unmittelbare Täter von Urheberrechtsverletzungen sind in solchen Fällen jene Nutzer, die die Dienste des Providers in Anspruch nehmen und damit in Verwertungsrechte des Urhebers - regelmäßig in das Zurverfügungstellungsrecht iSd § 18a UrhG - eingreifen. Der Hostprovider haftet mangels eigenen tatbildlichen Handelns nur als Gehilfe oder allenfalls als Anstifter. Diese Rsp zur Haftung von Gehilfen wird für Diensteanbieter iSd §§ 13 bis 17 ECG in § 81 Abs 1a UrhG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung kann auch ein Vermittler, dessen sich der unmittelbare Täter bedient hat, auf Unterlassung geklagt werden. Ein Vermittler, bei dem die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Verantwortlichkeit nach den §§ 13 bis 17 ECG vorliegen, kann aber nach § 81 Abs 1a letzter Satz UrhG „erst nach Abmahnung geklagt werden“. Der Gesetzgeber wollte hier eine materielle Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch anordnen.
Ohne „Abmahnung“ iSd § 81 Abs 1a UrhG hat nämlich der nach § 16 ECG privilegierte Hostprovider idR keine Kenntnis von der Rechtsverletzung des Dritten; damit würde er auch nach den allgemeinen Grundsätzen keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt sein. § 81 Abs 1a UrhG konkretisiert daher lediglich eine Obliegenheit, die schon zuvor bestand und auch ohne ausdrückliche Anordnung weiterhin für andere Unterlassungsansprüche gegen Provider - etwa bei Marken- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen - gilt.
Die Abmahnung hat zumindest die schlüssige Behauptung einer Rechtsverletzung zu enthalten. Der Abmahnende muss daher nicht nur die (angeblich) rechtsverletzende Handlung bezeichnen, sondern auch darlegen, weshalb er über die Rechte an den Schutzgegenständen verfügt. Eine Honorarnote, in denen Rechte an Fotos geltend gemacht werden, reicht nicht aus. Bestehen nach den Umständen des Einzelfalls Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit der Behauptungen, wird der Urheber nach Aufforderung durch den Provider auch Nachweise zu erbringen oder weitere Erläuterungen zu geben haben. Davor besteht kein Unterlassungsanspruch; eine Klage oder ein Sicherungsantrag wären daher abzuweisen.