06.01.2015 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Bezug von Wochengeld nach Kinderbetreuungsgeld

Fällt der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft noch in den von der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG erfassten Zeitraum, so ist Wochengeld zu gewähren, obwohl der Versicherungsfall erst nach dem Ende der Pflichtversicherung eingetreten ist


Schlagworte: Bezug von Kinderbetreuungsgeld, Pflichtversicherung, Wochengeld, Eintritt des Versicherungsfalls
Gesetze:

§ 28 KBGG, § 8 ASVG, § 116 ASVG, § 122 ASVG, § 162 ASVG

GZ 10 ObS 187/13t, 28.01.2014

 

OGH: Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld sind gem § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG in der Krankenversicherung teilversichert, wenn nach § 28 KBGG ein Krankenversicherungsträger nach dem ASVG zuständig ist. Die Krankenversicherung trifft ua Vorsorge für den Versicherungsfall der Mutterschaft und gewährt ua Wochengeld.

§ 122 Abs 1 lit a und b ASVG regeln den Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, wenn der Versicherungsfall während der Versicherung oder vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist. § 122 Abs 2 ASVG erweitert die Anspruchsberechtigung für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstages eingetreten sind. § 122 Abs 3 ASVG sieht über die Bestimmung des Abs 2 hinaus vor, dass die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft auch zu gewähren sind, wenn der Versicherungsfall nach dem Ende der Pflichtversicherung eintritt und der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalles in den Zeitraum des Bestandes der beendeten Pflichtversicherung fällt, die mindestens 13 Wochen bzw drei Kalendermonate ununterbrochen gedauert haben muss.

Ausnahmsweise wird der Versicherungsschutz also auch auf die Zeit nach dem Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfällt, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hatte, auf bestimmte Art beendet wird. Fällt daher der Beginn der 32. Woche vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft noch in den von der Pflichtversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit f ASVG erfassten Zeitraum, so ist Wochengeld grundsätzlich zu gewähren, obwohl der Versicherungsfall erst nach dem Ende der Pflichtversicherung eingetreten ist (§ 122 Abs 3 Satz 1 ASVG).