OGH: Zur Schutzverweigerung nach Art 5 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Unterscheidungskraft fehlt bei einer Wortmarke jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft; ob Begriffe, die einer Fremdsprache entnommen sind, unterscheidungskräftig sind, hängt davon ab, ob ihre Kenntnis im Inland im Prioritätszeitpunkt so weit verbreitet war, dass der inländische Verkehr einen die Kennzeichnungsfunktion ausschließenden Sinngehalt erkennen konnte
§ 4 Abs 1 Z3 MSchG, § 4 Abs 2 MSchG, § 4 Abs 1 Z 3 - 5 MSchG, § 36 MschG iVm § 145a PatG, Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL, Art 5 des Protokolls zum Madrider Abkommen
GZ 4 Ob 11/14t, 17.02.2014
OGH: Es ist über eine Schutzverweigerung nach Art 5 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken zu entscheiden. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde eines Vertragsstaates erklären, dass einer Marke, die Gegenstand einer Ausdehnung auf diesen Staat ist, der Schutz nicht gewährt werden kann. Diese Erklärung kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft auch bei nationalen Marken des betreffenden Staates zulässig wären.
Nach § 4 Abs 1 Z 3 MSchG sind Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig ist eine Marke, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Fehlt die Unterscheidungskraft, kann das Zeichen die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen.
Dass die Eintragungsfähigkeit einer Internationalen Marke in den vom Antragsteller benannten Staaten unterschiedlich beurteilt werden kann, ist im Madrider System grundgelegt; die Gewährung oder Verweigerung von Schutz in anderen Staaten kann daher im österr Verfahren nur nach Maßgabe der Überzeugungskraft der jeweiligen Gründe berücksichtigt werden