OGH: Vertragsauslegung
Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen; für die Beurteilung einer Willenserklärung ist weder auf den Willen des Erklärenden noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers abzustellen
§ 914 ABGB, § 915 ABGB
GZ 2 Ob 236/13i, 27.11.2014
OGH: Fragen der Vertragsauslegung kommt idR keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit durch den OGH wahrgenommen werden muss. Ob auch eine andere Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien bzw beteiligten Personen vertretbar wäre, wirft dabei keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Auslegung ist am Empfängerhorizont zu messen. Für die Beurteilung einer Willenserklärung ist weder auf den Willen des Erklärenden noch auf die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers abzustellen. Dieser ist in seinem Vertrauen nur dann geschützt, wenn er die Erklärung so verstanden hat, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände verstehen durfte.