OGH: Beginn des Unfallversicherungsschutzes bei Wegunfällen (iZm Stiegenhaus eines Mietgebäudes)
Der Versicherungsschutz beginnt bzw endet an der Außenfront des Wohnhauses, also idR an dem ins Freie führenden Haustor; das Haustor der Außenfront ist auch dann maßgeblich, wenn sich der Unfall innerhalb eines Miethauses auf der auch anderen Bewohnern zugänglichen Treppe ereignet
§ 175 ASVG, § 90 BKUVG
GZ 10 ObS 176/12y, 29.01.2013
OGH: Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen liegt in dem Umstand, dass der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die stRsp des OGH zieht die Grenze, an der der versicherte Weg zur Arbeit beginnt oder von der Arbeit endet, mit der Außenfront des Wohnhauses, also idR an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor.
Zwar hat der VwGH zu 2007/09/0385 entschieden, dass es im Fall eines Hauses mit mehreren Mietwohnungen nach dem Sinn des Wortes „Wohnung“ für den Beginn des Versicherungsschutzes auf das Verlassen des nach außen abgeschlossenen Bereichs einer Mietwohnung ankomme und den Versicherungsschutz bei dem Unfall im Stiegenhaus bejaht, denn eine vom Stiegenhaus abgeschlossene Mietwohnung in einem Mehrparteienhaus könne nach dem Begriff der „Wohnung“, wie er in Wörterbüchern definiert werde, von vornherein nicht mit dem gesamten Wohnhaus gleichgesetzt werden.
Diese Entscheidung gibt dem erkennenden Senat aber nicht Anlass, von der stRsp des OGH zur Abgrenzung des nicht versicherten Wohnbereichs für den Fall von Miethäusern mit mehreren abgeschlossenen Wohnungen abzugehen und den Vorteil einer allgemein verständlichen, einfachen, sich auf objektive Merkmale stützenden und keine Zweifel bietenden Abgrenzung gegenüber einer Abgrenzung unter weitgehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls aufzugeben.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere deshalb nicht auf den häuslichen Bereich, weil dieser im Allgemeinen dem Versicherten besser als anderen Personen bekannt ist und damit für ihn eine Gefahrenquelle darstellt, für die er selbst verantwortlich ist. Weggefahren im Inneren des Wohnhauses, in dem der Versicherte wohnt, kann er typischerweise besser begegnen. Für die den Mietern (und anderen Nutzungsberechtigten) in einem Miethaus gemeinsam zur Verfügung stehenden Einrichtungen, wie hier das Stiegenhaus, trifft diese Erwägung noch zu. Schließlich haben die Mieter ein Mitbenutzungs- und Verfügungsrecht über das Stiegenhaus.