OGH: „Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ iSd § 1 Abs 2 Z 6 AZG
Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also iSv Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen
§ 1 AZG
GZ 9 ObA 91/14v, 29.10.2014
OGH: Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also iSv Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung iSd § 28 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 und 2 Z 2 StKJHG obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.