24.12.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: „Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten“ iSd § 1 Abs 2 Z 6 AZG

Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also iSv Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen


Schlagworte: Arbeitszeitrecht, Ausnahme, Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten
Gesetze:

§ 1 AZG

GZ 9 ObA 91/14v, 29.10.2014

 

OGH: Die vom Gesetzgeber in § 1 Abs 2 Z 6 AZG formulierten Begriffe sind alternativ, also iSv Lehrkräfte oder Erziehungskräfte sowie Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten auszulegen. Eine Betreuerin in einer sozialpädagogischen Wohngemeinschaft, die alle Betreuungsaufgaben im stationären Wohnbereich und auch die Bezugsbetreuung ausübt, ist als Erziehungskraft und die sozialpädagogische Wohngemeinschaft, der die Durchführung der Maßnahme der vollen Erziehung iSd § 28 Abs 2 iVm § 32 Abs 1 und 2 Z 2 StKJHG obliegt, als Erziehungsanstalt anzusehen. Das Arbeitsverhältnis ist damit vom Geltungsbereich des AZG ausgenommen.