17.12.2014 Sonstiges

VwGH: Ende der Abfalleigenschaft

Es ist zwischen einer vorzeitigen und einer regulären Beendigung der Abfalleigenschaft zu unterscheiden; Klärschlamm verliert die Abfalleigenschaft vorzeitig, wenn das in der Kompostverordnung festgelegte Verfahren eingehalten wird; andernfalls verliert er seine Abfalleigenschaft erst mit der Verwendung


Schlagworte: Abfallrecht, Ende der Abfalleigenschaft
Gesetze:

§ 5 Abs 1 AWG

GZ 2010/07/0175, 20.03.2013

Der Hersteller von „Pflanzengrund“, einer Mischung aus 75% Klärschlamm, 20% Lehm und 5% Gesteinsmehl, machte geltend, dass sein Produkt die Abfalleigenschaft, die der Klärschlamm noch hatte, nicht mehr habe.

VwGH: Eine Verordnung iSd § 5 Abs 2 AWG zur Konkretisierung des Abfallendes ist bislang nur für Komposte erlassen worden.

Die BH führte in ihrem Bescheid aus, dass jener Prozess, dem die Abfälle unterworfen seien, nicht jene Behandlungsschritte umfasse, die die Kompostverordnung festlege, um ein vorzeitiges Ende der Abfalleigenschaft eintreten zu lassen. Diese Schlussfolgerungen stützte die belBeh auf die Ausführungen ihres abfalltechnischen Amtssachverständigen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen ist die Bf im gesamten zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Abfalleigenschaft wäre mangels Anwendbarkeit der Kompostverordnung somit nur dann verloren gegangen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 AWG erfüllt wären.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden.

Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier der Herstellung des Gemisches "Pflanzengrund"), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck. Einer Verwendung wird der gegenständliche "Pflanzengrund", solange er am Standort der Bf gelagert oder zum Verkauf feilgehalten wird, nicht zugeführt.