17.12.2014 Sozialrecht

VwGH: Einbeziehung eines fiktiven Unterhaltsanspruches in das Haushaltseinkommen eines Wohnbeihilfenwerbers?

Fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen sind dem Einkommen eines Wohnbeihilfenwerbers nicht hinzuzurechnen


Schlagworte: Wohnbeihilfe, keine Einbeziehung eines fiktiven Unterhaltsanspruches
Gesetze:

Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG

GZ Ra 2014/05/0001, 27.08.2014

 

VwGH: Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/05/0189 ausgeführt hat, sind dem Einkommen eines Wohnbeihilfenwerbers fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Behörde kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruches) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergäbe, dass die Wohnungskosten entweder von den Unterhaltspflichtigen (Eltern) bestritten würden oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch hievon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Unterhaltspflichtigen (Eltern) ganz oder teilweise entlastet wäre.

 

Aus dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis geht nicht hervor, dass an den Revisionswerber von dessen Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen solche konkreten, zweckgewidmeten Leistungen erbracht worden seien.

 

Indem das VwG einen (lediglich) fiktiven Unterhaltsanspruch bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Revisionswerbers einbezog und deshalb zur Abweisung der an ihn erhobenen Beschwerde gelangte, ist es iSd Art 133 Abs 4 B-VG von der Rsp des VwGH abgewichen.