VwGH: Ausreichende Tatanlastung
Eine ungenaue Tatanlastung ist dann ausreichend, wenn der Beschuldigte dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird
§ 44a VStG
GZ 2011/02/0282, 23.04.2013
Der Bf brachte vor, aufgrund § 44a VStG habe der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der den Delikttatbestand erfüllende Sachverhalt müsse daher in allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit konkretisiert umschrieben werden. Mit der Umschreibung der Tat (Lenk)zeit mit "gegen 13.20 Uhr" werde obige Anforderung an den Spruch nicht erfüllt. Insbesondere werde der Bf hierdurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt bzw bestehe eventuell die Gefahr einer Doppelbestrafung.
VwGH: Wie vom VwGH in stRsp ausgeführt wird, haben Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort in der Verfolgungshandlung dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden.
Im gegenständlichen Beschwerdefall fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Bf in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt bzw der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, zumal der Bf auch nicht behauptet hat, ein weiteres Mal nach dieser Kontrolle das Kfz gelenkt zu haben. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.