10.12.2014 Verfahrensrecht

VwGH: Wird ein Antrag auf durch die Wortfolge "in eventu" von einander unterschiedene gesetzliche Vorschriften gestützt, begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - davon verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist

Dass ein Eventualantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, bewirkt nicht die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides


Schlagworte: Eventualantrag, Hauptantrag
Gesetze:

§ 13 AVG, § 56 AVG

GZ Ro 2014/10/0087, 12.08.2014

 

Der Revisionswerber bringt vor, ein Antrag auf Feststellung des Nichtvorliegens der Studienbeitragspflicht gem § 91 Abs 1 UG 2002 und ein - ausdrücklich als Eventualantrag bezeichneter - auf § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002 gestützter Rückerstattungsantrag seien als einheitlicher Antrag zu qualifizieren, sofern der als "Eventualantrag" bezeichnete Antrag nicht ausdrücklich so formuliert sei, dass er erst dann erledigt werden solle, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben sei. Dieser einheitliche Antrag umfasse somit den Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gem § 91 Abs 1 UG 2002 und den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages wegen Erwerbstätigkeit gem § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002.

 

Ein "rechtzeitig eingebrachter Antrag auf Feststellung bezüglich der Studienbeitragspflicht gemäß § 91 Abs. 1 UG 2002" sei jedenfalls im Rahmen eines Erlass- bzw Rückerstattungsverfahrens mitzubehandeln. Dies habe sowohl die Erstbehörde als auch die belBeh als Berufungsbehörde unterlassen. Dadurch sei der Antrag des Revisionswerbers jedenfalls zum Teil nicht erledigt worden, weshalb er in seinem Recht auf Entscheidung verletzt worden sei.

 

VwGH: Wie aus dem Sachverhaltsvorbringen des Revisionswerbers selbst hervorgeht, hat der Revisionswerber am 17. Dezember 2010 einen "Antrag auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011" gem § 91 Abs 1 UG 2002 gestellt und diesen Antrag mit Schreiben vom 31. März 2011 wiederholt. In beiden Schreiben hat der Revisionswerber beantragt, dass über seinen auf § 91 Abs 1 UG 2002 gestützten Antrag mit Leistungsbescheid bzw "in eventu" mit Feststellungsbescheid abgesprochen werde. Mit weiterer Eingabe vom 31. März 2011 hat der Revisionswerber einen Eventualantrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 wegen Erwerbstätigkeit gem § 92 Abs 1 Z 5 UG 2002 gestellt.

 

Mit diesen Eingaben wurde somit als Antragsgegenstand der Erlass und die Rückerstattung des Studienbeitrages für das Wintersemester 2010/2011 festgelegt. Dass der Revisionswerber diese Anträge unter teilweiser Verwendung des Wortes "Eventualantrag" auf von einander verschiedene gesetzliche Vorschriften stützte, vermag daran nichts zu ändern. Insbesondere begründete dies keinen Eventualantrag, zielt ein Eventualantrag doch im Wege einer ausdrücklich formulierten (aufschiebenden) Bedingung darauf ab, dass er erst dann erledigt werden soll, wenn ein - vom Eventualbegehren verschiedener - Haupt- oder Primärantrag erfolglos geblieben ist.

 

Die belBeh ist somit zu Recht - nach dem objektiven Erklärungswert der angeführten Eingaben - insofern von einem einzigen Antrag ausgegangen.

 

Dass über den in den Eingaben vom 17. Dezember 2010 und 31. März 2011 allenfalls enthaltenen Eventualantrag des Revisionswerbers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht abgesprochen wurde, vermag keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berufungsbescheides zu bewirken, belastet doch nur die Erledigung eines Eventualantrages vor der Erledigung des Hauptantrages den diesbezüglichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

 

Dass ein Eventualantrag allenfalls unerledigt geblieben ist, bewirkt umgekehrt - entgegen der offenbar in der Revision vertretenen Auffassung - nicht die Rechtwidrigkeit des den Hauptantrag erledigenden Bescheides.