08.12.2014 Verfahrensrecht

OGH: § 106b AußStrG – Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler

Ausführungen zur Notwendigkeit der Bestellung iZm Verhalten der Mutter


Schlagworte: Familienrecht, Außerstreitverfahren, Recht auf persönliche Kontakte, Besuchsmittler
Gesetze:

§ 106b AußStrG

GZ 4 Ob 131/14i, 17.09.2014

 

Das Erstgericht hat am 7. 10. 2013 die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler eingesetzt.

 

OGH: In der Regel kann die Frage, ob eine Zwangsmaßnahme zu verhängen ist, nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden.

 

Eine krasse Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht nicht unterlaufen. Die Rechtsmittelwerberin verkennt, dass schon das Erstgericht nicht allein die Vorgänge um den von der Mutter nicht wahrgenommen Termin für das Erstgespräch bei der Familiengerichtshilfe am 16. 4. 2013, sondern auch deren Verhalten vor Gericht (Ablehnung des Abschlusses einer Vereinbarung zwischen den Eltern über die Anbahnung von Besuchskontakten am 27. 2. 2013) zur Grundlage seiner Beurteilung gemacht hat. Das Rekursgericht verweist ergänzend auf die Äußerungen der Mutter während eines Hausbesuches der Familienhilfe am 23. 10. 2013 (ON 87). Im Lichte dieses Akteninhalts sind die Schlussfolgerungen des Rekursgerichts vertretbar, die Mutter sei von sich aus nicht bereit, die Kinder auf Kontakte mit dem Vater vorzubereiten und allfälligen Ängsten der Kinder entgegenzuwirken.

 

Die Ausführungen im Rechtsmittel stützen den von den Vorinstanzen gewonnenen Eindruck: Weiterhin (und entgegen dem in erster Instanz eingeholten Gutachten) sieht die Mutter das Kindeswohl durch einen Kontakt der Kinder zum Vater gefährdet und möchte diesen daher unterbinden. Auch die von der Mutter mit ON 67 vorgelegten ärztlichen Atteste und Stellungnahmen von Tagesstättenbetreuern zeigen, dass die Mutter jegliche Auffälligkeiten der Kinder unmittelbar dem möglichen Besuchskontakt zum Vater zuschreibt (so nahm sie sowohl die „übermäßige“ Fröhlichkeit von C als auch die Distanziertheit von O bei einem Besuchskontakt im November 2013 zum Anlass, die Kinder erneut psychologisch begutachten zu lassen), obwohl nach dem gerichtlichen Gutachten gerade dieser Kontakt für das Wohl der Kinder wichtig wäre, um auf diese Weise deren diffuse Ängste gegenüber dem Vater durch ein realitätsgemäßes Bild von ihm zu ersetzen.