08.12.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Unterlassungsansprüche – zur Wiederholungsgefahr

Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr


Schlagworte: Unterlassung, Wiederholungsgefahr
Gesetze:

§ 14 UWG, § 28 KSchG

GZ 4 Ob 62/14t, 17.09.2014

 

OGH: Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr