08.12.2014 Wirtschaftsrecht
OGH: Unterlassungsansprüche – zur Wiederholungsgefahr
Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr
Schlagworte: Unterlassung, Wiederholungsgefahr
Gesetze:
§ 14 UWG, § 28 KSchG
GZ 4 Ob 62/14t, 17.09.2014
OGH: Eine nachträgliche Gestattung ändert nichts an der bestehenden Wiederholungsgefahr