08.12.2014 Zivilrecht

OGH: Zulässigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (iZm schmiedeeiserner Sicherheits-Gittertüre, Flachdach und Blumenkisten auf den äußeren Fensterbrettern)

Für ihre Zulässigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob sie dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen; dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz vor Einbrüchen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, Schutz vor Einbrüchen, schmiedeeiserne Sicherheits-Gittertüre, Flachdach, Blumenkisten auf den äußeren Fensterbrettern
Gesetze:

§ 16 WEG 2002

GZ 5 Ob 86/14d, 04.09.2014

 

OGH: Im streitigen Rechtsweg zur Beseitigung der eigenmächtigen Änderung, gegebenenfalls auch zur Unterlassung künftiger Änderungen, ist die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung iSd § 16 Abs 2 WEG nicht als Vorfrage zu prüfen, sondern ausschließlich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderungen, ob sie also überhaupt § 16 Abs 2 WEG zu unterstellen sind. Über die Verpflichtung zur Duldung einer Änderung hat im Konfliktfall der Außerstreitrichter zu entscheiden.

 

Nach § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen berechtigt, die weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge haben (Z 1). Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Z 2). Als Teil der Außenhaut stellt das Flachdach einen allgemeinen Teil der Liegenschaft gem § 2 Abs 4 WEG 2002 dar, weswegen es auch keine Fehlbeurteilung begründet, dass das Rekursgericht die vom Antragsteller daran vorgenommenen Änderungen einer inhaltlichen Beurteilung unterzogen hat, obwohl es ein Benutzungsrecht des Antragstellers an einem Teil dieser Fläche von den 17. und 18. Antragsgegnern ableitete. Dem Ergebnis dieser Beurteilung treten die Erst- bis Viertantragsgegner in ihrem Revisionsrekurs substanziert nicht mehr entgegen.

 

Der Antragsteller hat die Urkunde Beilage ./K mit dem Verweis auf die von ihm daraus abgeleitete Regelung der Nutzung des Flachdachs vorgelegt. Damit können sich die Revisionsrekurswerber aber auch nicht mehr darauf berufen, sie seien durch die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das den vom Erstgericht festgestellten Inhalt dieser Urkunde rechtlich in diesem Sinn wertete, überrascht worden.

 

Für ihre Zulässigkeit einer Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es besonders darauf an, ob sie dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Dazu zählen auch Maßnahmen zum Schutz vor Einbrüchen. Ob diese der Übung des Verkehrs entsprechen und einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümer dienen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt.

 

Mit dem Verweis, keiner anderen Wohnungseingangstüre sei eine schmiedeeisernes Sicherheits-Gittertüre vorgestellt, zeigen die Revisionsrekurswerber keine solche Ermessensüberschreitung durch das Rekursgericht auf. In einem Mehrparteienhaus ist es auch bei Installation einer Türsprechanlage und einem versperrten Stiegenaufgang geradezu unvermeidbar, dass hausfremde Personen in das Stiegenhaus gelangen. Die Gestaltung der schmiedeeisernen Gittertür war im Verfahren erster Instanz kein Streitpunkt und ist durch Lichtbilder dokumentiert, auf die sich das Rekursgericht stützen konnte. Dessen Ansicht, dass ein Voranstellen einer solchen Gittertür dem Gesamterscheinungsbild eines gepflegten Altbaus eher entspricht als der Austausch der dahinter befindlichen Holz-Doppelflügeltür gegen eine Metallsicherheitstür moderner Bauart, ist lebensnah und bedarf keiner Korrektur.

 

Auch im Umfang der beantragten Duldung von Blumenkisten auf den äußeren Fensterbrettern der Wohnung des Antragstellers und der Montage der dafür erforderlichen Halterungen, kommt der Entscheidung des Rekursgerichts keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Dabei begründet es kein Überschreiten des ihm eingeräumten Ermessens, wenn es in dieser Maßnahme keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Hauses zu erkennen vermochte.