OGH: § 267 ZPO
Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab
§ 267 ZPO
GZ 2 Ob 20/13z, 25.04.2013
OGH: Soweit der Kläger meint, die Höhe des von ihm geltend gemachten Fahrzeugschadens hätte deshalb zugrunde gelegt werden müssen, weil sie von Beklagtenseite nicht substanziiert bestritten wurde, ist zu sagen, dass die Frage der Wertung des fehlenden substanziellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis iSd § 267 ZPO immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt.
Im Übrigen bedürfen nach der Judikatur Tatsachen, die nicht zugestanden aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, des Beweises und ist nicht die ausdrückliche Bestreitung sondern der Mangel eines Zugeständnisses maßgeblich. Ein „unsubstanziiertes Bestreiten“ kann daher nur dann als Zugeständnis gewertet werden, wenn im Einzelfall gewichtige Indizien dafür sprechen.
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, ob also ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage und die Überprüfung dieses Ermessens daher nur im Rahmen der Verfahrensrüge möglich.