OGH: Zur Frage, ob das Bestandrecht der Gesellschaft einer vom Firmenbuchgericht gem § 40 FBG angeordneten Löschung der Liquidationsgesellschaft entgegen steht
Das Bestandrecht der Gesellschaft steht einer Löschung nicht entgegen; die bloße Existenz von Rechtsverhältnissen zu Dritten reicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft nicht aus
§ 139 KO, § 40 FBG
GZ 6 Ob 246/12p, 08.05.2013
OGH: Nach den zu § 40 FBG entwickelten Grundsätzen entspricht es völlig einhelliger Auffassung, dass Vermögen nur ist, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist. Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. Eine Aufhebung des Konkurses gem § 139 KO indiziert die Vermögenslosigkeit.
Wenngleich die Rsp Nutzungsrechte einer Gesellschaft als Bestandnehmerin oder Leasingnehmerin als Aktivvermögen in Gestalt vertraglicher Rechte gegen Dritte angesehen hat, so ist doch das vom Rekursgericht angenommene Bestandrecht bei der gebotenen kaufmännisch-wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor dem Hintergrund des festgestellten Abtretungsvertrags kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen.