01.12.2014 Zivilrecht

OGH: Räumungsklage gegen Miteigentümer nach Begründung von Wohnungseigentum

Die Rechtskraft des die wohnungseigentumsrechtliche Realteilung der Liegenschaft anordnenden Teilungsurteils beseitigt die bisherige Benützungsregelung


Schlagworte: Miteigentum, Wohnungseigentum, Räumungsklage
Gesetze:

§§ 825 ff ABGB, § 830 ABGB, § 841 ABGB, § 843 ABGB, § 16 WEG, § 1295 Abs 2 ABGB

GZ 3 Ob 170/14t, 22.10.2014

 

Die Vorinstanzen gaben der wegen titelloser Benützung erhobenen Räumungsklage der klagenden Miteigentümer in Ansehung jener Wohnung, bezüglich derer ihr Wohnungseigentum angemerkt ist, gegen den weiteren Miteigentümer statt. Eine allfällig abweichende frühere Benützungsregelung sei durch das die Benützungsverhältnisse an der gemeinsamen Liegenschaft neu regelnde rechtskräftige Teilungsurteil, das eine bestimmte Zuordnung der Wohnungen im Haus sowie die entsprechende Begründung von Wohnungseigentum vorsieht, außer Kraft gesetzt worden.

 

OGH: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft“ durch Begründung von Wohnungseigentum beseitigt die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Es handelt sich dabei um eine Realteilung, weshalb die Grundsätze der Rsp zur Auswirkung einer Zivilteilung auf vorhandene Benützungsregelungen nicht übertragbar sind.

 

Durch die Zuweisung der gegenständlichen Wohnung an den Rechtsvorgänger der Kläger in sein Wohnungseigentum und die Anmerkung im Grundbuch ist entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht die hinkünftige Benützungsordnung neu festgelegt worden. Wohnungseigentum verschafft gem § 16 Abs 1 WEG 2002 (hier iVm § 37 Abs 5 WEG) dem Wohnungseigentümer ein ausschließliches Benützungsrecht am Wohnungseigentumsobjekt. Die Rechtskraft des die wohnungseigentumsrechtliche Realteilung der Liegenschaft anordnenden Teilungsurteils beseitigt daher die bisherige Benützungsregelung. Die Kläger haben ihren Räumungsanspruch in diesem Verfahren auch nicht bloß auf den Widerruf eines Prekariums, sondern auch auf das rechtskräftige Teilungsurteil gestützt.

 

Vertretbar ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Einwand schikanöser und sittenwidriger Rechtsausübung sei unberechtigt. Das Interesse an der Abwehr eigenmächtiger Eingriffe in das (Mit-)Eigentum ist stets zuzubilligen. Vorangegangene Besitzstörungshandlungen führen nicht zur Verwirkung des Eigentumsrechts oder rechtskräftig zuerkannter Benützungsansprüche.