OGH: Zum Regressanspruch nach § 1302 ABGB
Mit einem Rückersatzanspruch nach § 1302 ABGB kann nur aufgerechnet werden, wenn und soweit der Ersatzpflichtige wirklich Ersatz geleistet hat
§ 896 ABGB, § 1302 ABGB, § 1438 ABGB, § 1439 ABGB
GZ 3 Ob 90/13a, 19.06.2013
OGH: Haften ein Werkunternehmer wegen schuldhaft mangelhafter Werkerfüllung und ein Architekt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem mit der Bauherrin geschlossenen Vertrag, als ungewollt zusammenwirkende, fahrlässig handelnde Nebentäter, deren Anteil am Gesamtschaden nicht bestimmbar sind, so liegt gem § 1302 ABGB eine Solidarhaftung vor. Diese ist Voraussetzung für einen Regressanspruch nach § 896 ABGB. Der Rückersatzanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB entsteht aber erst, wenn und soweit einer der Ersatzpflichtigen wirklich an die Bauherrin Ersatz geleistet hat.
Die Aufrechnung als wechselseitige Schuldtilgung ohne tatsächlichen Leistungsaustausch setzt nach §§ 1438, 1439 ABGB voraus, dass die gegenüber stehenden Forderungen richtig, fällig, gleichartig und gegenseitig sind und eine Aufrechnungserklärung abgegeben wurde. Diese Voraussetzungen für die Aufrechnung müssen im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen. Richtig heißt rechtsbeständig (also wirksam entstanden und nicht untergegangen), klagbar und unbedingt (also nicht aufschiebend bedingt); die Voraussetzungen der Richtigkeit und Fälligkeit gelten jedenfalls für die Gegenforderung.
Vor der Zahlung an die Bauherrin ist aber die Regressforderung noch gar nicht entstanden, sodass vor dem Zahlungs-Zeitpunkt mangels Wirksamkeit der Gegenforderung eine gültige Aufrechnung nicht erklärt werden kann.