OGH: Eintragungsbegehren gem § 16 FBG
Es besteht zwar keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung; gem § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat jedoch die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen
§ 16 FBG
GZ 6 Ob 130/14g, 28.08.2014
OGH: Es besteht zwar keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Dass die Vorinstanzen deshalb, weil im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (§ 4 Z 6 FBG) und anzumeldende (§ 162 Abs 1 UGB) Nachfolgevermerk überhaupt nicht vorkam, den Antrag als verbesserungsbedürftig angesehen haben, ist aber nicht zu beanstanden. Gem § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat nämlich die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen.
Entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber haben sie sich nach dem ersten Verbesserungsauftrag nicht „gerechtfertigt“; sie haben vielmehr trotz eines weiteren Verbesserungsauftrags mit Androhung von Zwangsstrafen die Anmeldung des Nachfolgevermerks nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht. Dies ist aber nach § 11 Abs 1 UGB zwingend vorgeschrieben, ein Ausnahmefall einer vereinfachten Anmeldung gem § 11 FBG liegt hier nicht vor.