24.11.2014 Zivilrecht

OGH: Zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002

Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung, allgemeine Teile der Liegenschaft, wichtiges Interesse
Gesetze:

§ 16 WEG 2002

GZ 5 Ob 150/14s, 04.09.2014

 

OGH: Zum „wichtigen Interesse“ des Wohnungseigentümers an einer Änderung seines Objekts iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 (§ 13 Abs 2 Z 2 WEG 1975) liegt bereits eine umfangreiche Judikatur des erkennenden Senats vor. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 kommt es demnach besonders darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. Diese Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt.

 

Das Rekursgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rsp eine Verhältnismäßigkeit der Wichtigkeit des Interesses des Änderungswilligen zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft als ein Kriterium heranzuziehen ist. Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. Wenn das Rekursgericht gestützt auf diese Rsp zum Schluss gekommen ist, dass - unter Bedachtnahme auf einen bereits ortsnahe erfolgten Fahrzeugdiebstahl - die Anbringung des Garagentors einem beachtlichen Sicherheitsbedürfnis entspricht, welches angesichts der minimalen Inanspruchnahme von Allgemeinflächen die Annahme eines wichtigen Interesses rechtfertigt, dann ist darin jedenfalls keine als unvertretbar aufzugreifende Rechtsansicht zu erkennen.

 

Für den vom Rekursgericht genehmigten Einbau eines Garagentors wurde eine Bauanzeige erstattet und von der Baubehörde bestätigt, dass das Bauvorhaben ausgeführt werden dürfe. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber liefert der festgestellte Sachverhalt keine konkreten Hinweise dafür, dass dieser Einbau - namentlich infolge einer angeblichen Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen - ein baubehördlich bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt und gegebenenfalls - worauf es in diesem Kontext ankäme - mit einer Bewilligung der Baubehörde keinesfalls gerechnet werden könne. Die gegenteiligen, lediglich abstrakten Rechtsausführungen der Revisionsrekurswerber vermögen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der wiedergegebenen Einschätzung der Baubehörde zu begründen.