VwGH: Verwendung eines schadhaften Alkomaten
Interne Richtlinien, wonach schadhafte Alkomaten nicht verwendet werden dürfen, sind für den VwGH keine verbindliche Rechtsgrundlage
§§ 45 ff AVG, § 5 StVO
GZ 2011/02/0282, 23.04.2013
VwGH: In der Beschwerde wird ausgeführt, die Verwendungsrichtlinie für Alkomatgeräte des Bundesministeriums für Inneres führe aus, dass bei einem Defekt des Alkomaten vor oder während der Alkoholuntersuchung bei verdachtloser Kontrolle entweder sofort ein funktionstüchtiger Alkomat einzusetzen oder die Amtshandlung abzubrechen sei. Bei Vermutung einer Beeinträchtigung durch Alkohol sei entweder ein funktionstüchtiger Alkomat einzusetzen oder der Proband zur nächst gelegenen Dienststelle, bei der sich ein funktionstüchtiger Alkomat befinde, zu bringen.
Dem Bf ist entgegenzuhalten, dass nach der stRsp solche Richtlinien keine für den VwGH verbindliche Rechtsgrundlage darstellen.
Wenn vom Bf die unterlassene Untersuchung des gegenständlichen Gerätes durch den Amtssachverständigen gerügt wird, ist er darauf hinzuweisen, dass nach Aussage dieses Amtssachverständigen den Benützern ein Batterieaustausch an solchen Geräten versagt sei und dieser nur werkseitig durchgeführt werden dürfe. Der Amtssachverständige führte auch aus, dass das Gerät aus zwei verschiedenen Einheiten, und zwar einer für die Uhrzeit und die Datumsangabe sowie einer für die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt besteht. Ferner konnte der Amtssachverständige in schlüssiger Weise darlegen, dass das Gerät "im Hinblick auf die Messeinheit" (betreffend die Atemalkoholmessung) in Ordnung gewesen sei und mit der noch gültigen Eichung wieder ausgeliefert worden sei. Weshalb es darüber hinaus noch einer unmittelbaren Befundung des Gerätes durch den Amtssachverständigen bedurft hätte, vermag die Beschwerde nicht einsichtig darzulegen. Aufgrund der beiden unabhängig funktionierenden Einheiten des Gerätes betreffend Atemalkoholmessung und Anzeige des Datums und der Uhrzeit kam es auch auf die genaue Ursache für den Ausfall der Anzeige des Datums und der Uhrzeit nicht an.