17.11.2014 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Urlaubsentgelt kann nicht als Zuschlag zum laufenden Entgelt ausgezahlt werden

Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG


Schlagworte: Urlaubsentgelt, Auszahlung, Bemessungsgrundlage, Urlaubsverbrauch
Gesetze:

§ 6 UrlG, § 12 UrlG

GZ 8 ObA 33/12d, 29.05.2013

 

OGH: Die zwingenden Regelungen über das Urlaubsentgelt sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt abgegolten werden soll, ist unwirksam und verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihn von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.

 

Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Urlaubsersatzleistung ist im Hinblick auf diese klare Zielsetzung des Gesetzgebers nicht einmal dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sie mit dem früheren Verhalten eines Arbeitnehmers im Widerspruch steht. Der Berechnung dieses Anspruchs ist die von den Parteien getroffene Entgeltabrede zugrundezulegen. Das gilt in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten.

 

Bei der Berechnung der Ansprüche auf Urlaubs- oder Feiertagsentgelt ist grundsätzlich vorweg von einem höheren vereinbarten Entgelt und nicht bloß dem kollektivvertraglichen Mindestlohn auszugehen; eine Anrechnung eines überkollektivvertraglichen Bezugs kommt insofern nicht in Betracht.