OGH: Unterhaltsbemessung und Luxusgrenze
Sinn der Rsp zur Luxusgrenze ist es, dem Kind nicht die Motivation zur eigenen Arbeit zu nehmen; dies wäre jedoch zu befürchten, könnte es durch eigenen Zuverdienst nicht in Summe auch nur geringfügig mehr als den 2,5-fachen Regelbedarf zur Verfügung haben, falls - folgt man der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung - sein Geldunterhaltsanspruch bei Übersteigen dieser Grenze entsprechend gekürzt würde
§ 231 ABGB, § 140 ABGB aF
GZ 4 Ob 109/14d, 17.07.2014
OGH: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt (Luxusgrenze), bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen, vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten, Überalimentierung käme. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfs zu limitieren, wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen zutreffend davon abgesehen, den Unterhalt iSd Luxusgrenze zu beschränken. Bei einem Regelbedarf von 431 EUR läge diese Grenze bei 1.077,50 EUR im Monat, dies ohne Berücksichtigung der Betreuungsleistung für das Kind. Hier liegt der Geldunterhaltsanspruch des Minderjährigen (vor Berücksichtigung seines Eigeneinkommens und der steuerlichen Entlastung durch die Familienbeihilfe) rechnerisch bei 887,80 EUR und damit wesentlich unter dem 2,5-fachen Regelbedarf.
Auch die Berücksichtigung des Eigeneinkommens des Minderjährigen führt hier noch nicht zu einer unangemessenen Überalimentierung. Sinn der Rsp zur Luxusgrenze ist es, dem Kind nicht die Motivation zur eigenen Arbeit zu nehmen. Dies wäre jedoch zu befürchten, könnte es durch eigenen Zuverdienst nicht in Summe auch nur geringfügig mehr als den 2,5-fachen Regelbedarf zur Verfügung haben, falls - folgt man der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Auffassung - sein Geldunterhaltsanspruch bei Übersteigen dieser Grenze entsprechend gekürzt würde.
Ein positiver pädagogischer Effekt liegt somit schon darin, dass der Minderjährige im Fall des Verlustes seiner Lehrstelle einen deutlichen Einschnitt in seinem Einkommen hinnehmen müsste. Unter diesen Umständen kann der Vater nicht plausibel machen, weshalb ein Gesamteinkommen des Kindes, das den 2,5-fachen Regelbedarf nur geringfügig übersteigt, schädlich oder geradezu verschwenderisch sein soll.