10.11.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Hat der Stiftungsvorstand bei Bedenken die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden?

Hat der Stiftungsvorstand Bedenken, etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der Änderung der Stiftungsurkunde oder gegen die (rechtliche) Zulässigkeit der Eintragung, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen; der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen; diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen; auch wenn sich im Regelfall der Stiftungsvorstand gegen die Abweisung seines Eintragungsbegehrens wehren wird, muss ihm eine Rechtsmittellegitimation auch dann eingeräumt werden, wenn das Firmenbuch eine Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt


Schlagworte: Privatstiftung, Firmenbuchrecht, Änderung der Stiftungserklärung, Stiftungsvorstand, Abweisung des Eintragungsbegehrens, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

§ 33 PSG, § 2 AußStrG

GZ 6 Ob 98/14a, 28.08.2014

 

OGH: Zum Einwand der Revisionsrekurswerberinnen, das Rekursgericht hätte den gegen die Eintragung gerichteten Rekurs des Stiftungsvorstands und der Privatstiftung zurückweisen müssen, ist klarzustellen:

 

Nach § 33 Abs 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Hat er Bedenken etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei Änderung der Stiftungsurkunde, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde dann nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen. Der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen. Diese Überlegungen haben auch dann zu gelten, wenn der Stiftungsvorstand sonstige (rechtliche) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Eintragung hat.

 

Der Stiftungsvorstand ist im vorliegenden Fall seinen Verpflichtungen durch Antragstellung und Mitteilung am 27. 12. 2012 ordnungsgemäß nachgekommen. Geht man aber davon aus, dass der Stiftungsvorstand die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit des Stifters oder sonstiger Bedenken durch Antragstellung und Mitteilung in die Hände des Firmenbuchgerichts zu legen hat, ist die Überlegung des Rekursgerichts inkonsequent, eine Eintragung der Änderung sei in „Ermangelung eines Eintragungsbegehrens des Stiftungsvorstands unzulässig“, wenn dieser sich im Verfahren erster Instanz oder im Rekurs gegen die Eintragung ausspricht. In diesem Fall käme es ja dann erst recht wieder nicht zu einer gerichtlichen Prüfung der Eintragungsfähigkeit der Änderung.

 

Nach hA ist der Stiftungsvorstand im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 3 PSG auch rechtsmittellegitimiert. Dass diese Legitimation - wie der außerordentliche Revisionsrekurs unter Hinweis auf Karollus meint - nur im Fall der Abweisung des Eintragungsbegehrens gegeben sein sollte, lässt sich so allgemein nicht sagen: Auch wenn sich im Regelfall der Stiftungsvorstand gegen die Abweisung seines Eintragungsbegehrens wehren wird, muss ihm doch bei einer Konstellation wie der hier zu beurteilenden eine Rechtsmittellegitimation auch dann eingeräumt werden, wenn das Firmenbuch die Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt.

 

Im Übrigen ist die Privatstiftung nicht nur bei Ablehnung der Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde, sondern auch generell bei Unrichtigkeit der Eintragung beschwert und daher als Partei (§ 2 Abs 1 Z 2 AußStrG, § 15 FBG) rechtsmittellegitimiert.