10.11.2014 Wirtschaftsrecht

OGH: Änderung der Stiftungserklärung – Rechtsmittellegitimation des Stifters / der Begünstigten hinsichtlich Abweisung des Eintragungsbegehrens?

Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht; dem Stifter steht auch eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens nicht zu; Begünstigte sind nicht Parteien des Firmenbuchverfahrens; Begünstigte können nicht die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung herbeiführen


Schlagworte: Privatstiftung, Änderung der Stiftungserklärung, Abweisung des Eintragungsbegehrens, Rechtsmittellegitimation des Stifters / der Begünstigten
Gesetze:

§ 33 PSG, § 2 AußStrG

GZ 6 Ob 98/14a, 28.08.2014

 

OGH: Die Revisionsrekurswerberinnen berufen sich zur Frage ihrer Rechtsmittellegitimation zunächst auf ihre Stellung als Erbinnen nach dem Stifter; daraus wollen sie auch ihre verfahrensrechtliche Stellung ableiten. Dem steht allerdings die stRsp des OGH entgegen, wonach es im Gesetz an jeglicher Grundlage für eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters fehlt. Vor diesem Hintergrund steht dem Stifter dann aber auch eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens nicht zu; die Entscheidung 6 Ob 194/10p ändert daran nichts, wurde dort doch - ganz im Gegenteil - durch eine erfolgte Eintragung einer Änderung in die Stiftungserklärung und damit in die Rechte des Stifters eingegriffen.

 

Wäre der Stifter und Erblasser selbst nicht rechtsmittellegitimiert gewesen, können die Revisionsrekurswerberinnen aus dessen verfahrensrechtlicher Stellung nichts für sich ableiten.

 

Als Begünstigte sind die Revisionsrekurswerberinnen nicht Parteien des Firmenbuchverfahrens, va können sie die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung nicht herbeiführen. Wie dem Stifter kommt dann aber auch den Begünstigten eine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung des Eintragungsbegehrens nicht zu.

 

Schließlich leiten die Revisionsrekurswerberinnen ihre Rechtsmittellegitimation noch aus einer unmittelbaren Beeinflussung ihrer Rechtsstellung durch die Entscheidung des Rekursgerichts ab; durch die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde durch das Erstgericht seien sie „berechtigt [worden], zur Errichtung einer weiteren Stiftung Wünsche anzubringen“; diese rechtlich geschützte Stellung dürften sie nunmehr verteidigen.

 

Diese Argumentation trifft zunächst einmal nicht auf die Drittrevisionsrekurswerberin zu. Außerdem verkennt der außerordentliche Revisionsrekurs, dass § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG weder wirtschaftliche oder ideelle Betroffenheit noch eine Reflexwirkung einer Entscheidung erfasst. Der vorliegende Sachverhalt ist auch nicht mit dem der Entscheidung 6 Ob 244/11t zugrundeliegenden vergleichbar. In beiden Fällen geht es zwar um Begünstigte, denen aufgrund erstinstanzlicher Beschlussfassungen Verfahrenserfolge zufielen (Abberufung des Vorstands bzw Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde, aus welcher Rechte abgeleitet werden), die jeweils durch die Entscheidungen der Rekursgerichte wieder beseitigt wurden; in beiden Fällen stellten außerdem die Begünstigten im Verfahren erster Instanz Anträge, nämlich auf Abberufung des Vorstands bzw Eintragung der Änderung. Allerdings lassen sich die Grundsätze der Entscheidung 6 Ob 244/11t (da die Begünstigten beim Erstgericht eine Abberufung des Vorstands erreicht hatten, komme ihnen umfassende Parteistellung zur Verteidigung ihres bereits erzielten Verfahrenserfolgs zu, wobei der Grund dafür nicht im Schutz von Individualinteressen der Begünstigten, sondern in der Vermeidung eines andernfalls bestehenden Kontrolldefizits liege) nicht auf Eintragungsverfahren übertragen.

 

Damit kommt den Revisionsrekurswerberinnen aber keine Rechtsmittellegitimation zu, weshalb der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen war.