05.11.2014 Wirtschaftsrecht

VwGH: Neuerlicher Nachprüfungsantrag – entschiedene Sache und Bestandsfestigkeit

Hat die Vergabenachprüfungsbehörde über eine gesondert anfechtbare Entscheidung entschieden, kann hinsichtlich einer anderen gesondert anfechtbaren Entscheidung nicht „entschiedene Sache“ vorliegen; eine Zurückweisung wegen „entschiedener Sache“ ist aber gegebenenfalls in eine Abweisung umzudeuten


Schlagworte: Vergaberecht, Zurückweisung, Abweisung, Vergreifen im Ausdruck, Bestandsfestigkeit
Gesetze:

§ 2 Z 16 lit a BvergG 2006, § 68 Abs 1 AVG

GZ 2011/04/0169, 12.06.2013

VwGH: Wie die Beschwerde zutreffend aufzeigt, wäre im Beschwerdefall eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht zulässig, weil die Verwaltungssache im vorliegenden Zusammenhang der Vergabekontrolle durch die Anfechtung einer bestimmten Entscheidung des Auftraggebers als verfahrenseinleitenden Antrag begrenzt wird. In dieser Hinsicht handelt es sich bei einem neuerlichen Nachprüfungsantrag um verschiedene "Sachen", wenn unterschiedliche Entscheidungen des Auftraggebers Verfahrensgegenstand sind.

Jedoch ist die von der belBeh vorgenommene Zurückweisung des vorliegenden Nachprüfungsantrages einer Umdeutung in eine Abweisung zugänglich.

Die belBeh verweist auf ihren im vorangegangenen Nachprüfungsverfahren ergangenen abweisenden Bescheid und führt aus, dass damit über die dort angefochtenen und weiterhin unverändert geltenden, gesondert anfechtbaren Entscheidungen bereits entschieden worden sei. Damit bringt die belBeh zum Ausdruck, dass es ihr verwehrt sei, allfällige Rechtswidrigkeiten einer bestandsfesten, gesondert anfechtbaren Entscheidung im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung neuerlich aufzugreifen, was im Einklang mit der hg Rsp zur Bestandskraft steht.

Damit hat sich die belBeh aber im angefochtenen Bescheid mit dem Vorbringen im vorliegenden Nachprüfungsantrag inhaltlich auseinander gesetzt, sodass im Vergreifen in der Wortwahl (Zurückweisung statt Abweisung des Nachprüfungsantrages) keine Rechtsverletzung der Bf zu erkennen ist.