OGH: Exekution auf Grund eines (ausländischen) Notariatsakts
Einem vollstreckbaren Notariatsakt muss der Rechtstitel (Rechtsgrund) zu entnehmen sein, was bedeutet, dass die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruches anzuführen sind; dies gilt auch für einen als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten ausländischen Notariatsakt
§ 1 EO, § 3 NO, Art 25 EuVTVO, Art 20 EuVTVO
GZ 3 Ob 91/13y, 17.07.2013
OGH: Gem § 3 lit b NO müssen einem Notariatsakt, damit er wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig ist, „die Person des Berechtigten und des Verpflichteten, der Rechtstitel, der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der Leistung oder Unterlassung zu entnehmen“ sein. Der „Rechtstitel“ ist derart anzuführen, dass das prüfende Exekutionsgericht aufgrund des Urkundeninhalts Beschluss fassen kann, zumal idR ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners zu entscheiden ist. Die Angaben im Notariatsakt müssen zwar nicht eine Prüfung des Exekutionsgerichts ermöglichen, ob der zu vollstreckende Anspruch tatsächlich zu Recht besteht, wohl aber eine Prüfung, ob der dem in Exekution gezogenen Anspruch zugrunde liegende Rechtsgrund schlüssig dargestellt wurde und wirksam zustande gekommen sein konnte. Die Bezeichnung des Rechtsgrundes ist deshalb von Bedeutung, weil sie erst die Prüfung zulässt, ob über den Gegenstand der Verpflichtung ein Vergleich zulässig ist; auch wird erst durch die Nennung des Rechtsgrundes im Notariatsakt der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich gegen die Exekution mit Oppositions- oder Impugnationsklage oder einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des im Notariatsakt verbrieften vollstreckbaren Anspruchs zur Wehr zu setzen.
Eine Darlehensschuld kann Gegenstand eines Vergleiches und auch eines (konstitutiven) Schuldanerkenntnisses sein. Ein (konstitutives) Schuldanerkenntnis stellt aber auch einen hinreichenden Rechtsgrund iSd § 3 NO dar.
Nach Art 25 Abs 3 EuVTVO iVm Art 20 Abs 1 EuVTVO gilt für das Verfahren zur Vollstreckung einer als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde grundsätzlich das Recht des Vollstreckungsstaats. Die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte öffentliche Urkunde ist unter den gleichen Bedingungen zu vollstrecken wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde. Daher gelten für die Vollstreckung eines als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten ausländischen Notariatsaktes dieselben Bestimmungen des § 3 lit b NO in Bezug auf den Rechtstitel.