VwGH: Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen (iZm Geschwindigkeitsüberschreitungen)
Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden
§ 20 StVO, § 99 StVO
GZ Ra 2014/11/0027, 21.08.2014
VwGH: Die Führerscheinbehörde ist, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden. Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gem § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass eine solche Bindungswirkung grundsätzlich auch hinsichtlich sonstiger rechtskräftiger Bestrafungen besteht (vgl etwa zu Alkoholdelikten die Erkenntnisse vom 17. März 2005, 2005/11/0057, und vom 26. April 2013, 2013/11/0015, mwN., sowie zB zu Übertretungen nach § 4 Abs 2 StVO das Erkenntnis vom 14. Mai 2009, 2007/11/0009). Für den Revisionsfall folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht in Bindung an die rechtskräftige Strafverfügung davon auszugehen hatte, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung (§ 20 Abs 2 StVO) vom Betroffenen und somit als Lenker eines Pkw - nach der Aktenlage: in der Probezeit - begangen wurde. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters waren dem Verwaltungsgericht infolge dieser Bindungswirkung verwehrt.