VwGH: Zur Frage, ob den die Einreihung der Revisionswerberin in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen in der Erledigung vom 5. November 2013 Bescheidcharakter zukommt
Die nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten bedarf gem § 58 Abs 1 und Abs 2 AVG iVm § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung; die fehlende Bezeichnung als Bescheid des die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Teils der Erledigung nimmt diesem Teil nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell
§ 10 DVG, § 56 AVG, § 58 AVG
GZ Ro 2014/12/0015, 30.04.2014
VwGH: Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob den die Einreihung der Revisionswerberin in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen in der Erledigung vom 5. November 2013 Bescheidcharakter zukommt.
Gem § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.
Nach stRsp des VwGH ist die Aufzählung in § 10 DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung.
Die daher nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung eines Ernannten bedarf daher gem § 58 Abs 1 und Abs 2 AVG iVm § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
Bei der gegenständlichen Erledigung vom 5. November 2013 handelt es sich im ersten Teil (bis zu der Wortfolge "zu ernennen") zweifelsfrei um eine Ernennung, sodass hierfür weder eine Bezeichnung als Bescheid, noch eine Begründung oder eine Rechtsmittelbelehrung geboten waren.
Es steht nun in Frage, ob den Ausführungen betreffend die besoldungsrechtliche Stellung Bescheidcharakter zukommt. Dafür bedürfte es, weil dieser Abspruch nicht unter den Tatbestand des § 10 DVG fällt, ua grundsätzlich der Bezeichnung als Bescheid, welche die gegenständliche Erledigung nicht aufweist.
Die fehlende Bezeichnung als Bescheid des die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Teils der Erledigung nimmt diesem Teil nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell.
Im vorliegenden Fall lassen die gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" bzw bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um keine Rechtswirkungen entfaltende Ausführungen der belBeh handelt. Für diese Deutung spricht weiters der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Auch die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass es sich bei der gegenständlichen Erledigung - abgesehen von der darin enthaltenen Ernennung - um einen Bescheid handelt.
In der gegenständlichen Erledigung hat die belBeh somit nicht zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass die die Einreihung in die Gehaltsstufe 4 betreffenden Ausführungen nicht bloß die Wiedergabe einer Rechtsansicht oder eine Rechtsbelehrung darstellen. Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wäre daher für die Qualifikation der in Rede stehenden Ausführungen als bescheidmäßiger Abspruch essenziell gewesen.